(1) Die Integrierte Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10, sofern eine gymnasiale Oberstufe eingerichtet ist, die Jahrgangsstufen 5 bis 12.
(2) In der Integrierten Gesamtschule wird das Bildungsangebot der in ihr zusammengefassten Bildungsgänge vereinigt. Sie ermöglicht es den Schülern in individueller Bestimmung des Bildungsweges die Bildungsgänge zu verfolgen und führt zu den Abschlüssen, die an der Regionalen Schule erworben werden können, im Falle des Absatz 5 Satz 1 auch zum Abitur. Ihre Unterrichtsorganisation ermöglicht den Schülern eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen durch Unterricht in gemeinsamen Kerngruppen und Kursen, die nach Leistungsansprüchen differenziert werden.
(3) Die Fachleistungsdifferenzierung beginnt
1. in der ersten Fremdsprache und in Mathematik in der Jahrgangsstufe 7 2. im Fach Deutsch in der Regel in der Jahrgangsstufe 7, spätestens in der Jahrgangsstufe 8 3. in den Fächern Physik und Chemie in der Jahrgangsstufe 9. Das Fach Biologie kann ab dieser Jahrgangsstufe in die Fachleistungsdifferenzierung einbezogen werden.
Die Schulkonferenz entscheidet auf Vorschlag der Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Konzeption einer jeweiligen Fachkonferenz, ob die Fachleistungsdifferenzierung auf zwei oder drei Anspruchsebenen erfolgt und zu welchem Zeitpunkt sie im Rahmen der durch Absatz 1 Nr. 2 und 3 gegebenen Möglichkeiten beginnt. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Lehrerkonferenz entscheiden, dass der Zeitpunkt der Ersteinstufung in der ersten Fremdsprache oder Mathematik frühestens auf das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 vorverlegt wird.
(4) Die Schüler steigen von Jahrgangsstufe 5 bis Jahrgangsstufe 9 oder 10 jeweils ohne Versetzung auf. Die Schüler werden entsprechend ihren Leistungen in Anspruchsebenen eingestuft. Umschulungen sollen je Fach nicht häufiger als einmal im Schulhalbjahr durchgeführt werden.
(5) Bei einer Integrierten Gesamtschule kann eine gymnasiale Oberstufe eingerichtet werden. Andernfalls ist ein Schulverbund mit einer Schule mit gymnasialer Oberstufe zu bilden, um die kontinuierliche Fortsetzung des studienqualifizierenden Bildungsganges zu erleichtern. § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechen. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. |